Informationen zur Neuregelung der Quarantäne in Schulen und erweiterten Testung

Quarantäne nur noch für unmittelbar infizierte Personen:

Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.

Einführung einer dritten regelhaften Testung pro Schulwoche:

An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden. Eine dritte regelhafte Testung gibt dahingegen zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind.

Um den weiterführenden Schulen eine angemessene Vorbereitungszeit auf den neuen Testrhythmus einzuräumen, wird die neue Vorgabe zur dritten Testung erst ab Montag, 20. September 2021, gelten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer dreimaligen Testung pro Woche die Testungen grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag durchzuführen sind. Dadurch gestaltet sich der Testablauf übersichtlich und trägt der „Geltungsdauer“ von Selbsttests besser Rechnung.

Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Auch dazu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren (siehe oben).

Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund).

Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal.

Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.

Weitere Informationen finden Sie auf der aktuellen Schulmail des Ministeriums unter:

www.schulministerium.nrw/09092021-neuregelung-der-quarantaene-schulen-und-erweiterte-testung